SGB II-Änderung – Teilhabechancengesetz - „Sozialer Arbeitsmarkt“ als neues gesetzlich verankertes Regelinstrument zur langfristigen Förderung von langzeitarbeitslosen Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe an Arbeit sichert eine sinngebende Tagesstruktur, fördert eine positive Selbst- und Fremdwahrnehmung und wirkt sich so nachgewiesener Weise stabilisierend auf die psychosoziale Gesundheit aus.
+++ Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Wohlfahrt im Kreis Wesel +++
Die Arbeitsgemeinschaft Wohlfahrt (AGW) im Kreis Wesel hat von daher in den letzten Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass langzeitarbeitslose Menschen nicht nur kurz- und mittelfristige Förderangebote benötigen, sondern dass hier langfristige Teilhabemöglichkeiten an Arbeit, geschaffen werden müssen.
Von daher begrüßt die AGW die Initiative der Bundesregierung, im Teilhabechancengesetz neue Zugänge zu Arbeit für arbeitsmarktferne Menschen zu schaffen.
Mit dem Programm "sozialer Arbeitsmarkt" soll Betroffenen, die sich seit mindestens sieben Jahren im Leistungsbezug befinden, ermöglicht werden, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Das Anstellungsverhältnis wird für fünf Jahre gefördert. Die potentiellen Arbeitgeber erhalten in den ersten beiden Jahren einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 100% des Mindestlohnes, in den folgenden Jahren wird dieser Zuschuss jeweils um 10 Prozentpunkte abgesenkt.
Die AGW bedauert, dass der aktuelle Gesetzesentwurf die Lohnkostenzuschüsse auf Mindestlohnniveau beschränkt. Diese Regelung führt dazu, dass Arbeitgeber, die tarifliche Entlohnungen vornehmen, einen höheren Lohnkostenanteil tragen müssen, als Arbeitgeber, die keiner tariflichen Bindung unterliegen.
Die AGW erwartet hier eine Regelung, die sich an den Tarifsystemen bzw. am Arbeitgeber-Brutto incl. Sozialabgaben orientiert.
Die AGW wünscht sich eine Flexibilisierung der Zugangsvoraussetzungen zu dem Programm im Hinblick auf die geforderten schon vorliegenden Förderjahre. Hier wäre wünschenswert, wenn Menschen aus öffentlich geförderter Beschäftigung oder Maßnahmen zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung möglichst nahtlos in das neue Programm aufgenommen werden könnten. Die Aussicht der Menschen auf einen "Regelarbeitsplatz" stärkt die Motivation von Maßnahmeteilnehmern und hilft gleichzeitig Maßnahmeerfolge zu verstetigen.
Das Gesetz trägt mit dem verpflichtend vorgesehenen Coaching der Erfahrung Rechnung, dass langzeitarbeitslose Menschen eine gute Vorbereitung auf die anspruchsvollen Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz auf dem regulären Arbeitsmarkt benötigen und auch während der Beschäftigungszeit unterstützt werden müssen. Vorgesehen ist hier ein Coaching durch einen externen Sozialcoach. Die AGW begrüßt diesen Ansatz ausdrücklich, weist jedoch darauf hin, dass insbesondere die Wohlfahrtsverbände über hohe Kompetenzen und gute Strukturen in der Begleitung von Menschen mit multiplen Problemlagen verfügen. Es sollte von daher die dort vorhandenen Kompetenzen genutzt werden können. Von daher sollte die Möglichkeit eines internen Coachings für die Träger eröffnet werden, bei denen entsprechende Kenntnisse vorhanden sind.
Ansprechpartner für die Presse:
Norbert Pötters
Telefon: 0281 / 3001-53
E-Mail: presse@drk-niederrhein.de